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Zur Notwendigkeit technischer Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei elektronischen Aufzeichnungssystemen (Registrierkassen)

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat gemäß § 146a Abs. 1 AO ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Dem zuständigen Finanzamt sind nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung bestimmte Angaben mitzuteilen.

Bisher stand seitens der Finanzverwaltung noch kein Meldeportal für diese Mitteilung zur Verfügung, weshalb die Finanzverwaltung die Mitteilungspflicht zunächst ausgesetzt hat. Mit Schreiben vom 28.06.2024 (IV D 2 – S 0316-a/10/10011:009) äußerte sich die Finanzverwaltung nun zum Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO und zur elektronischen Übermittlungsmöglichkeit.

Weiter ausführliche Informationen finden Sie im beigefügten Rundschreiben.

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Michael Engelter
Wirtschaftsprüfer
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