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Weitere Grundsätze für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art

Mit Schreiben IV C 2 - S 2706/00061/003/134 vom 10.10.2025 hat das BMF die Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) nach § 4 Abs. 6  Satz 1 Nr. 1 KStG konkretisiert. Demnach können neben Blockheizkraftwerken nun auch hybride Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen und Fernwärmenetze eine technisch-wirtschaftliche Verflechtung begründen, sofern diese von einigem Gewicht ist.

Eine Zusammenfassung eines BgA „Schwimmbad“ mit einem BgA „Elektrizitätsnetz“ mittels Wärmpumpen ist möglich, wenn die installierte Leistung der Wärmepumpe mindestens 50 kW beträgt, mindestens 10 % des Gesamtumsatzes des zusammengefassten BgA durch den Netzbetrieb-BgA erwirtschaftet wird, dem Netzbetriebs-BgA eine vertraglich vereinbartes Recht zur Zu- und Abschaltung der Wärmepumpe eingeräumt wird und mindestens 1/3 des Wärmebedarfes des Bades durch die Wärmepumpe gedeckt wird.

Für die Zusammenfassung eines BgA „Energieversorgung“ mit einem BgA „Schwimmbad“ durch eine hybride Photovoltaikanlage ist es erforderlich, dass die elektrisch installierte Leistung der hybriden Photovoltaikanlage mindestens 50 kW beträgt, der Anteil des Energieversorgungs-BgA mindestens 10 % des Gesamtumsatzes des zusammengefassten BgA erreicht und mindestens 10 % des Wärmebedarfs des BgA „Schwimmbad“ durch  die hybride Photovoltaikanlage gedeckt wird.

Die Zusammenfassung eines BgA „Schwimmbad“ mit einem BgA „Fernwärmenetz“ ist möglich, wenn dem Fernwärmenetz-BgA eine vertraglich vereinbartes Recht zur Zu- und Abschaltung der Fernwärmeübergabestation des Bades eingeräumt wird. Darüber hinaus muss das Wasservolumen des Bades mindestens 750 Kubikmeter beträgt und mindestens 80 % des Wärmebedarfs des Bades durch die Fernwärmeversorgung gedeckt werden.

Das BMF-Schrieben haben wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung gestellt und stehen Ihnen für Ihre Fragen und eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.

 

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