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Vorsteueraufteilung – Anwendung des Gesamtumsatzschlüssels (BMF-Schreiben vom 13.02.2024 III C 2 – S 7306/22/10001:001)

Mit Schreiben vom 13.02.2024 hat die Finanzverwaltung erneut Stellung zur Aufteilung von Vorsteuerbeträgen genommen. Eine Aufteilung der Vorsteuer auf einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil hat ein Unternehmer immer dann vorzunehmen, wenn ein Leistungsbezug sowohl für Umsätze verwendet wird die zum Vorsteuerabzug berechtigen als auch für Umsätze die den Vorsteuerabzug ausschließen.

Nach Art. 173 Abs.1 und Art. 174 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) ist für diese Aufteilung grundsätzlich ein auf die Gesamtheit der Umsätze bezogener Aufteilungsschlüssel (sog. Gesamtumatzschlüssel) anzuwenden. Der so ermittelte Prozentsatz ist auf einen vollen Prozentsatz zu runden (Art. 175 MwStSysRL).

Nach dem neu eingefügten Abschnitt 15.17 Abs. 3a UStAE darf der Gesamtumsatzschlüssel für die Aufteilung nur angewendet werden, wenn kein präziserer Aufteilungsschlüssel existiert.

Weiterhin wird der Umsatzsteueranwendungserlass um Vorgaben für die Ermittlung und Rundung des Gesamtumsatzsteuerschlüssels ergänzt.

Bei Anwendung eines anderen Aufteilungsschlüssels als den Gesamtumsatzschlüssel ist, abweichend zur Handhabung beim Gesamtumsatzsschlüssel, der Prozentsatz auf zwei Nachkommastellen aufzurunden.

Die Grundsätze dieses Schreibens sollen auf alle offenen Fälle Anwendung finden.

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