Mit dem BMF-Schreiben vom 24.01.2024 reagiert die Finanzverwaltung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH. Dieser hatte in seiner Nachfolgeentscheidung (XI R 26/20) zum EUGH-Urteil vom 16.09.2020 erstmals den Vorsteuerabzug aus einer mittelbaren Veranlassung der Eingangsleistung für die wirtschaftliche Tätigkeit zugelassen.
Bisher war ein Unternehmer nur zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn der Leistungsbezug unmittelbar für das Unternehmen erfolgte. Ein mittelbarer Zusammenhang reichte nicht aus (BFH-Urteil vom 13.01.2011 – V R 12/08). Künftig kann einem Unternehmer auch bei mittelbarer Veranlassung der Vorsteuerabzug aus solchen Eingangsleistungen zu stehen. Hierzu müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Eingangsleistung geht nicht über das hinaus, was erforderlich bzw. unerlässlich ist, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zugleich die eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen
- Die Kosten der Eingangsleistung sind in den Preisen der Ausgangsumsätze enthalten sind und
- Der Vorteil eines Dritten allenfalls nebensächlich ist.
Mit dem BMF-Schreiben setzt die Finanzverwaltung auch die EuGH-Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe um. Eine Besteuerung unterbleibt, wenn kein unversteuerter Letztverbrauch droht. Die Voraussetzungen dafür, dass kein unversteuerter Letztverbrauch droht, entsprechen den Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Zuwendungen.
Zu Rückfragen steht Ihnen Herr Dirk Bichlmayer gerne zur Verfügung.