Der XI. Zivilsenat des BGH hat in mehreren Verfahren entschieden, dass mit dem Verwahrentgelt eine Hauptleistung aus dem Girovertrag bepreist wird und die in den Giroverträgen vereinbarten Klauseln über Verwahrentgelte daher keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Sofern die in den Klauseln verwendeten Formulierungen offenließen, welcher konkrete Guthabenbestand auf den Girokonten für die Berechnung des Verwahrgelds jeweils maßgeblich sein soll, seien die Klauseln intransparent und damit gegenüber den Verbrauchern unwirksam. In weiteren Verfahren hat der BGH zudem entschieden, dass die Klauseln über Verwahrentgelte für Einlagen auf Tagesgeldkonten und für Spareinlagen zwar einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, dieser jedoch nicht standhalten, da sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Mit der Erhebung eines laufzeitabhängigen Verwahrgeldes in Höhe von beispielsweise 0,5 % p.a. würden die Tagesgeldkonten gänzlich ihren Spar- und Anlagezweck verlieren bzw. würde der Charakter eines Sparvertrages mit dem Zweck „Kapitalerhalt und Sparen“ verändert. Des Weiteren sieht der XI. Zivilsenat einen Verstoß gegen das Transparenzgebot im Sinne de § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch hinsichtlich der Klauseln zu einem Entgelt für die Ausstellung einer Ersatz-BankCard bzw. einer Ersatz-PIN.
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