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Umsatzsteuersenkung – BMF-Schreiben vom 30.06.2020

Das BMF-Schreiben zur temporären Umsatzsteuersenkung liegt nunmehr in der endgültigen Fassung vor.

Das BMF-Schreiben zur temporären Umsatzsteuersenkung liegt nunmehr in der endgültigen Fassung (Anlage = Link) vor. Im Vergleich zu den bisherigen Entwurfs-Fassungen sind kaum Änderungen zu verzeichnen. Daher kann an dieser Stelle auf unsere bisherigen Stellungnahmen und Empfehlungen verwiesen werden.

Bitte bedenken Sie bei allen Umstellungsschwierigkeiten auch, dass Sie nicht nur bei der Rechnungsschreibung auf den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer achten müssen sondern auch bei den Eingangsrechnungen.
Hier haben Sie den Vorsteuerabzug nur, sofern der Ausweis der Vorsteuer dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte. In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie noch auf die Textziffer 3.12 des BMF-Schreibens hinweisen, in der Sie unter der Randziffer 46 eine weitere erleichternde Übergangsvorschrift finden.
Demnach wird es nicht beanstandet, wenn in Rechnungen über Leistungen, die vor dem 01. August 2020 ausgeführt wurden, noch der bisherige Steuersatz ausgewiesen wird, sofern der ausgewiesene Steuerbetrag vom leistenden Unternehmer an das Finanzamt abgeführt wird. In diesem Fall - der ungerechtfertigt ausgewiesenen Umsatzsteuer - haben Sie für Leistungen bis0 1. August ausnahmsweise die Möglichkeit den Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.

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Gerne sind wir per Telefon, E-Mail und vor allem – persönlich – für Sie da! Vereinbaren Sie einen Termin oder auch einen Rückrufwunsch z.B. per E-Mail.

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