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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Legens von Wasserhausanschlüssen

Aktuelle Entwicklungen

Wir hatten bereits über das BMF-Schreiben vom 4. Februar 2021 III C 2 – S 7221/19/10004 zur „Umsatzsteuerrechtlichen Behandlung des Legens von Hausanschlussleitungen“ im Anschluss an das Urteil des BFH vom 07.02.2018, XI R 17/7 informiert. Danach ist das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

Das BMF hat sich nunmehr gegenüber dem VKU zu zwei Sachverhalten geäußert. Dabei ging es einmal um die Behandlung von sogenannten Mehrspartenanschlüssen. Hier hat das BMF seine Auffassung bekräftigt, dass Arbeiten welche der Herstellung eines Mehrfachanschlusses dienen, nicht begünstigt sind, da hier die Leistung des Legens eines Hauswasseranschlusses nicht den alleinigen Hauptbestandteil der einheitlichen Gesamtleistung darstellt, sondern die nicht begünstigten Leistungsbestandteile wie Anschlüsse für Gas, Strom und Telekommunikation überwiegen.

Zum anderen hat das BMF in seinem ursprünglichen Schreiben einerseits zutreffend den Urteilstext wiedergegeben, in dem vermerkt ist, dass es für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes unerheblich ist, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolgen. Anderseits heißt es in dem gleichen Schreiben auch, dass Eingangsleistungen gegenüber dem Unternehmer, der die Leistung „Legen eines Hausanschlusses“ erbringt, nicht begünstigt sind.

Das BMF hat sich nun dahingehend positioniert, dass Leistungen eines Subunternehmers gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen für das „Legen eines Wasserhausanschlusses“ grundsätzlich nicht begünstigt sind, sondern dem Regelsteuersatz unterliegen.

Obwohl zweifelhaft ist, ob dies der Rechtsprechung entspricht, stellt diese Regelung für die Unternehmen, welche Leistungen an die Wasserversorgungsunternehmen erbringen, eine Vereinfachung dar, da sämtliche derartige Leistungen mit einem einheitlichen Steuersatz abgerechnet werden können.

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