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Umsatzsteuerliche Behandlung der (Mit-)Vermietung von Betriebsvorrichtungen

Die mietweise Überlassung von Betriebsvorrichtungen ist nach deutschem Umsatzsteuerrecht zwingend steuerpflichtig. Dies gilt selbst dann, wenn die Betriebsvorrichtung einheitlich im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung erfolgt (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG). Gemäß EuGH-Urteil vom 04.05.2023 (C-516/21) ist diese Sichtweise jedoch unzutreffend. Vielmehr ist Art. 135 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) dahingehend auszulegen, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtung umsatzsteuerfrei erfolgt, wenn die Vermietung der Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung "steuerfreie Grundstücksvermietung" darstellt. Diese Ansicht entspricht auch der grundsätzlichen Systematik der MwStSystRL, wonach eine Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Die Reaktion von BFH und Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Es dürfte aber davon auszugehen sein, dass der grundsätzliche Ausschluss der Umsatzsteuerbefreiung für die Überlassung von Betriebsvorrichtungen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG) nicht mehr zu halten sein dürfte. Fälle, in denen die Vermietung einer Betriebsvorrichtung eine Nebenleistung zur Hauptleistung steuerfreie Grundstücksüberlassung darstellt, würden dann unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG fallen.

 

Wir empfehlen daher, bereits jetzt schon zu überprüfen, ob für betroffene Fälle eine Berufung auf das EuGH-Urteil zu steuerlich günstigeren Ergebnissen führt. Die Überprüfung sollte dabei nicht nur für künftige sondern, soweit verfahrensrechtlich noch Änderungen möglich sind, auch für vergangene Veranlagungszeiträume erfolgen und auch stets den Vorsteuerabzug mit einbeziehen.

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