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Umsatzsteuerliche Behandlung der Konzessionsabgabe

Das BMF hat sich mit Schreiben vom 05.08.2020  hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG positioniert.

Demnach stellt die Einräumung der Strom-, Gas- wie auch Wasser-Konzession durch die Gemeinde grundsätzlich jeweils eine steuerbare Leistung dar, die nach Auffassung des BMF nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG fällt. Damit ist die Konzessionsabgabe ab Anwendung des § 2b UStG – spätestens also ab 01.01.2023 als Ende des Optionszeitraums – eine steuerpflichtige Leistung der juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Hinsichtlich der Berechnung der Umsatzsteuer ist vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung im Vertrag davon auszugehen, dass die bisherige Konzessionsabgabe als Nettoentgelt zu verstehen und die Umsatzsteuer zum jeweiligen Regelsteuersatz aufzuschlagen ist.

Für den Fall, dass der Konzessionsabgabenempfänger und z. B. der Einrichtungsträger des Elektrizitäts-, Gas- oder Wasserwerks identisch ist, liegt ein Innenumsatz vor, der folglich nicht zur Umsatzsteuerpflicht führt.

Bei Fragen zu dieser Thematik sprechen Sie uns gerne an:

Dipl.-Kaufmann Michael Engelter
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
E-Mail: Engelter(at)Dr-Burret.de oder Office(at)dr-burret.de

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