Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.2.2024 (III C 2 S 7282/19/10001:002) auf das Urteil des EuGH vom 8.12.2022 (C – 378/21) reagiert. Hierin hat der EuGH entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf Grundlage eines unzutreffenden Steuersatzes berechnet wurde, den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Umsatzsteuer nicht nach Art. 2023 Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStRL) schuldet. Begründet wird dies damit, dass die Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtig waren. Das BMF folgt nun dieser Auffassung und wendet die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 13.12.2022 (V R 4/18) über den Einzelfall hinaus nicht mehr an. Der BFH hatte zuvor entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c UStG auch bei einer Rechnungstellung an einen Nichtunternehmer entsteht. Die erneute Vorlage des österreichischen Verwaltungsgerichtshof sowie die erst kürzlich veröffentlichte Vorlage des BFH an den EuGH zur Frage, ob sich eine Gefährdung des Steueraufkommens in bestimmten Fällen auch bei Endverbrauchern als Leistungsempfänger ergeben kann, berücksichtigt das vorliegende BMF-Schreiben nicht.
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