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Steuerfreie Photovoltaikanlagen – BMF-Schreiben vom 17.07.2023

Mit Schreiben vom 17.07.2023 hat sich das Bundesministerium der Finanzen zur Anwendung der Steuerfreiheit bestimmter Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG geäußert. Daneben wird die Frist für die Antragstellung auf Liebhaberei (vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2021) bis zum 31.12.2023 verlängert.

 

Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen sind gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreit. Begünstigt sind dabei Anlagen auf oder an bestimmten Gebäuden, deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister 30 kW (Peak) je Gebäude bzw. 15 kW (Peak) je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit nicht überschreiten. Darüber hinaus gilt eine Freigrenze von 100 kW (Peak) je steuerpflichtiger natürlicher Person, Mitunternehmerschaft oder Körperschaft.

 

Die Steuerfreiheit gilt für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt worden sind. Ein vor 2022 gebildeter Investitionsabzugsbetrag ist auf eine steuerbefreite Photovoltaikanlage nicht übertragbar und im Bildungsjahr rückwirkend gewinnerhöhend aufzulösen. Falls die Photovoltaikanlage Teil eines anderen Betriebes ist gilt Abweichendes. In welchen Fällen die Photovoltaikanlage Teil eines anderen Betriebes oder einen eigenständigen Betrieb darstellt, ist im BMF-Schreiben näher erläutert.

 

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