Ab dem 01.01.2025 wird für im Inland ansässige Unternehmen schrittweise die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung eingeführt (E-Rechnungspflicht). Die E-Rechnungspflicht gilt dabei für Umsätze die im Inland ansässiger Unternehmer an einen anderen inländischen Unternehmer ausführt. Für Rechnungsaussteller bestehen bis zum 31.12.2027 Übergangsregelungen. Bis zum 31.12.2026 bleibt für Umsätze, die vor dem 01.01.2027 ausgeführt werden die Rechnungsstellung in Papierform oder mit Zustimmung des Rechnungsempfängers in elektronischen Format, das nicht der CEN-Norm EN 16931 möglich. Bis zum 31.12.2027 ist für Umsätze, die nach dem 31.12.2026 ausgeführt werden, die Rechnungsstellung in Papierform bzw. im abweichenden elektronischen Format nur noch mit Zustimmung des Rechnungsempfängers zulässig. Dabei darf der Gesamtumsatz vorangegangenen Kalenderjahres des Rechnungsausstellers € 800.000 nicht überschritten haben.
Rechnungsempfänger müssen bereits bis zum 01.01.2025 die Voraussetzungen schaffen elektronische Rechnungen empfangen zu können. Dies wird in vielen Fällen die Anpassung der IT- und ERP-Systeme erforderlich machen.
Auch wenn noch viele Detailfragen ungeklärt sind, gelten zukünftig nur noch Rechnungen im CEN-Format als E-Rechnungen.
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