Aktuelle Neuigkeiten aus der Welt
der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung.

Neuerungen bei der elektronischen Offenlegung von Jahresabschlüssen durch das DiRUG

Bislang waren offenlegungspflichtige Unternehmen verpflichtet, bestimmte Rechnungslegungsunterlagen an den elektronischen Bundesanzeiger zur Veröffentlichung zu übermitteln. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DilRUG) am 01.08.2022 sind diese Unterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, nur noch an das Unternehmensregister zu übermitteln.

Kleinstkapitalgesellschaften können grundsätzlich wählen, ob der Pflicht zur Veröffentlichung durch dauerhafte Hinterlegung der Bilanz oder durch Veröffentlichung beim Unternehmensregister nachgekommen wird. Die im Übrigen zu übermittelnden Rechnungslegungsunterlagen sind grundsätzlich von der Unternehmensgröße abhängig und der beigefügten Tabelle (Anlage 1) zu entnehmen.

Voraussetzung für die elektronische Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten ist die elektronische Identitätsprüfung. Die Pflicht zur Identifikation betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen Datenübermittlungen an das Unternehmensregister durchführt. Eine Übermittlung ohne elektronische Identifikation ist nicht möglich.

Die Offenlegung von Jahresabschlüssen muss unverzüglich nachdem sie den Gesellschaftern vorgelegt wurden, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag dem Unternehmensregister übermittelt werden. Diese Frist ist grundsätzlich nicht verlängerbar und ist bei Nichteinhaltung sanktionsbewährt. Im Falle einer Fristverletzung wird eine weitere Frist von sechs Wochen gesetzt und ein Zwangsgeld von mindestens € 2.500 bis maximal € 25.000 durch das Bundesamt für Justiz angedroht. Hierfür werden Verfahrenskosten und Auslagen in Höhe von
€ 103,50 in Rechnung gestellt.

Erfahrungsgemäß werden Verstöße gegen die Offenlegungs- und Bekanntmachungspflichten auch tatsächlich geahndet. Aus diesem Grund empfehlen wir grundsätzlich den Offenlegungspflichten fristgerecht nachzukommen.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne per Mail (Office(at)dr-burret.de) oder unter 0621 / 59181-0 an uns.

 

DR. BURRET GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Wie dürfen wir Sie unterstützen?

Gerne sind wir per Telefon, E-Mail und vor allem – persönlich – für Sie da! Vereinbaren Sie einen Termin oder auch einen Rückrufwunsch z.B. per E-Mail.

Kontakt aufnehmen