Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugrunde zu legen ist, wurde für diese Wirtschaftsgüter allerdings seit rund 20 Jahren nicht mehr geprüft und bedarf deshalb einer Anpassung an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse.
Das Bundesministerium der Finanzen hat daher das beigefügte Schreiben (Anlage = Link) veröffentlicht, in dem verschiedene Begrifflichkeiten definiert werden und diesen dann ein betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von nunmehr 1 Jahr zugrunde gelegt wird.
Anzuwenden ist das Schreiben für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden – also im Regelfall des kalendergleichen Geschäftsjahrs ist das das Jahr 2021.
Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Engelter
26. Feb. 2021