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Kurzdarstellung der gesetzlichen Regelungen zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Lage an den Energiemärkten in 2022 verschärft und zu erheblichen Verteuerungen von Erdgas, Wärme und Strom geführt. Die Bundesregierung hat daher mit den sog. „Entlastungspaketen I bis III“ umfangreiche Maßnahmen zur finanziellen Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Unternehmen in Deutschland beschlossen. Ein wichtiges Element dieser Entlastungspakete sind die am 15.12.2022 durch den Bundestag verabschiedeten Gesetze zur Gas- und Wärmepreisbremse und zur Strompreisbremse. Mit der Gas- und Strompreisbremse sorgt die Bundesregierung für deutliche Entlastungen, indem die Preise für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt werden.

 

Aufgrund der Vielzahl von Fragestellungen, die sich in diesem Zusammenhang ergeben, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Strompreisbremse sowie zur Wärme- und Gaspreisbremse veröffentlicht, welche zuletzt in einer am 01.02.2023 aktualisierten Fassung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht wurden, die sie auch auf unserer Homepage unter „Aktuelles“ finden.

 

Nachfolgend möchten wir die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung der aktuelle FAQ’s des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz kurz darstellen.

 

Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG)

(BGBl. 2022 I Nr. 54 vom 23. Dezember 2022; S. 2512ff)

 

Das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurde Ende 2022 auf den Weg gebracht. Bezüglich der gesetzlich geregelten Maßnahmen wird hierbei unterschieden zwischen Netzabnahmestellen bis 30.000 kWh Jahresverbrauch (Haushalte und Kleinunternehmen) und solchen mit Verbrauch größer als 30.000 kWh (mittlere und große Unternehmen).

 

Für die erste Gruppe wird ein Kontingent von 80 % des bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis (also inklusive aller Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen) in Höhe von
40 ct/kWh berechnet. Abnehmer über 30.000 kWh erhalten 70 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Nettopreis (also vor den genannten Preisbestandteilen) in Höhe von 13 ct/kWh
(§§ 5 und 6). Darüber hinaus zahlen alle Kunden den vereinbarten Preis. Zu beachten ist, dass für Unternehmen und Schienenbahnen Höchstgrenzen für die Entlastungssumme festgesetzt wurden
(§§ 9 und 10).

 

Wie das Entlastungskontingent berechnet wird, für das der gedeckelte Preis gewährt wird, hängt von der Art der Entnahmestelle ab. Wird die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert (so der Regelfall bei vielen privaten Haushalten oder vielen Gewerbebetrieben), wird die jeweils aktuelle Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers verwendet. Das  Entlastungskontingent beträgt 80 % bzw. 70 % dieser Jahresverbrauchsprognose. Wird die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, beträgt das Entlastungskontingent 80 % oder 70 % des Verbrauchs des Kalenderjahres 2021. Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen soll der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt werden.

 

Aus § 12 ergeben sich zusätzlich zu beachtende Vorgaben zur Vertragsgestaltung sowie zur
(End-)Abrechnung für Elektrizitätslieferungen an Letztverbraucher. Dies sind die Höhe der dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum gewährten Entlastungsbeträge sowie das dem Letztverbraucher im Abrechnungszeitraum insgesamt gewährte Entlastungskontingent. Die Entlastungsbeträge stellen im Übrigen keine Preisänderung im Sinne des § 41 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz dar und berechtigen nicht zur Vertragskündigung.

 

Die ersten Entlastungsbeträge sollen ab März 2023 gutgeschrieben werden. Dann folgt auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 (siehe dazu auch § 49).

 

 

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromlieferanten) haben einen Anspruch auf Erstattung der nach § 4 Abs. 1 geleisteten Erstattungsbeträge gegenüber dem regelzonen-verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (§ 20). Dabei sind Vorauszahlungen auf den Erstattungsanspruch möglich (§ 22a).

 

Ein weiterer Bestandteil des StromPBG ist die gesetzlich geregelte Abschöpfung von Überschusserlösen. Im Fokus bzw. im Interesse von kommunalen Versorgern als möglicherweise betroffene Stromerzeuger stehen hier hauptsächlich EEG- und KWKG-Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt (MW), die aufgrund des geltenden Merit-Order-Prinzips[1] an Spot-Märkten relativ hohe Erlöse realisieren können.

 

Die Abschöpfung von Überschusserlösen bei den Erzeugern stellt ein Instrument zur Finanzierung der Strompreisbremse dar. Nach der derzeitigen Gesetzeslage ist dieser Abschöpfungsmechanismus jedoch begrenzt auf Strommengen, die nach dem 30. November 2022 und vor dem 1. Juli 2023 erzeugt wurden bzw. Absicherungsgeschäfte, die in dem genannten Zeitraum ganz oder teilweise erfüllt werden müssen. Ob eine Verlängerung dieses Zeitraums notwendig ist, entscheidet die Bundesregierung bis zum 31. Mai 2023.

 

Für von der Abschöpfung betroffene Stromerzeuger (z. B. Betreiber von EEG-Anlagen in den Veräußerungsformen Marktprämie oder sonstige Direktvermarktung mit Leistung größer 1 MW oder auch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die Strom auf der Basis von Abfall erzeugen) gelten die
§§ 13ff. Im Grundsatz gilt, dass der Abschöpfungsbetrag in Höhe von 90 % der erwirtschafteten Überschüsserlöse abzuführen ist (§ 14). Die Ermittlung der Überschusserlöse erfolgt gemäß § 16 und orientiert sich je nach Energieträger an verschiedenen Referenzpreisen.

 

Da viele Energieerzeuger ihren Strom nicht nur am Spotmarkt vermarkten, sondern längerfristige anlagenbezogene Verträge geschlossen haben bzw. am Terminmarkt agieren, wurden zusätzliche Regelungen getroffen, sodass in diesen Fällen von den festgesetzten Referenzpreisen abgewichen werden kann (§ 18). Auch bei Absicherungsgeschäften zur Risikominimierung können die Referenzpreise angepasst bzw. korrigiert werden (§ 17).

Die so berechneten zusätzlichen Einnahmen aus der Abschöpfung von Überschusserlösen sind von den betroffenen Betreibern von Stromerzeugungsanlagen an die Verteilernetzbetreiber (VNB) abzuführen, die die Überschusserlöse an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) weiterleiten. Der Ausgleich zwischen ÜNB und VNB ist in § 22 geregelt.

 

Um die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Pflichten des StromPBG klar von den gewöhnlichen übrigen Geschäftstätigkeiten abzugrenzen, sind die Netzbetreiber (ÜNB wie auch VNB) verpflichtet, separate Bankkonten (§ 26) sowie eine gesonderte Buchhaltung (§ 27) einzurichten.

 

Die Pflichten von Berteibern von Stromerzeugungsanlagen und verbundenen Unternehmen (soweit sie in den Anwendungsbereich der §§ 13 ff. fallen) sind in § 29 geregelt. Zu diesen Pflichten zählen hauptsächlich die Ermittlung und Meldung der Überschusserlöse und der Abschöpfungsbeträge an den zuständigen ÜNB. Dazu stellen die ÜNB jeweils für ihre Regelzone eine Internetplattform zur Übermittlung der relevanten Daten zur Verfügung (§ 35).

 

Die Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen („jede natürliche oder juristische Person, die Strom über ein Netz an Letztverbraucher liefert“, vgl. § 2 Punkt 6) ergeben sich aus § 31. Hierzu gehören insbesondere Meldepflichten (an Letztverbraucher gelieferte Strommengen, gewährte Entlastungsbeträge inkl. Endabrechnung bis zum 31. Mai des Folgejahres usw.) gegenüber dem regelzonenverantwortlichen ÜNB sowie Melde- bzw. Mitteilungspflichten gegenüber der Prüfbehörde („die in der Rechtsverordnung aufgrund des § 48 Abs. 1 Nr. 1 zu bestimmende Behörde“, vgl. § 2 Punkt 17
StromPBG).

 

Die Pflichten der Verteilernetzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagentur und gegenüber dem vorgelagerten ÜNB sind in § 32 geregelt. Hierzu gehören insbesondere die Mitteilung der nach §§ 13 ff. von den Betreibern von Stromerzeugungsanlagen vereinnahmen Abschöpfungsbeträge.

 

Zusätzlich zu den oben aufgezeigten Meldepflichten haben Energieversorgungsunternehmen zusammengefassten Endabrechnungen nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 b (u.a. die gewährten Entlastungsbeträge) sowie Verteilnetzbetreiber eine Endabrechnungen nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 (u.a die Abschöpfungsbeträge) und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbraucher nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 zu erstellen. Diese müssen durch einen Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vorgelegt werden (§ 34).

 

Abzugrenzen von der Abschöpfung von Überschusserlösen ist der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 in Artikel 40 eigeführte „EU-Energiekrisenbeitrag“ (BGBl. 2022 I Nr. 51 vom 20. Dezember 2022, Seite 2325 ff.), welcher z.T. auch als „Überschussgewinn“ bzw. „Zufallsgewinn“ bezeichnet wird. Gemäß § 2 des EU-EnergieKBG sind Unternehmen aus folgenden Bereichen Schuldner des EU-Energiekrisenbeitrags: Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen. Insofern dürften kommunale Versorger nicht betroffen sein.

 

 

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG)

(BGBl. 2022 I Nr. 54 vom 23. Dezember 2022; S. 2560ff)

 

Nachdem bereits im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthifegesetzes (EWSG) für eine Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher gesorgt wurde (die sogenannte Dezember-Soforthilfe; Erlass von vertraglich vereinbarten Dezember-Abschlagszahlungen), wurde im Jahr 2022 noch das EWPBG auf den Weg gebracht. Das Gesetz unterscheidet zwischen Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh an einer Entnahmestelle (vor allem Kunden mit Standardlastprofilen) und speziell in § 3 Abs. 1 genannten Letztverbrauchergruppen (= Gruppe 1) und Großverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh an einer Entnahmestelle (i.d.R. Kunden mit registrierender Leistungsmessung = Gruppe 2). Letztere Gruppe erhält keine Dezember-Soforthilfe, wird jedoch direkt ab Januar 2023 entlastet.

 

Die Entlastung der Gaskunden der Gruppe 1, die bereits von der Soforthilfe im Dezember profitierten, soll ab 1. März 2023 auf Basis von 80 % des im September 2022 prognostizierten Gas-Jahresverbrauchs (in der Regel der Jahresverbrauch der Vorperiode) erfolgen. Für diesen gedeckelten Verbrauch gilt ein garantierter Brutto-Arbeitspreis von 12 ct/kWh, der alle Netzentgelte, Messstellenentgelte und sonstigen staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie die Umsatzsteuer einschließt. Für die Wärmekunden der Gruppe 1 gilt ebenfalls das 80 %-Kontingent, jedoch mit einem garantierten Brutto-Arbeitspreis in Höhe von 9,5 ct/kWh. Für Verbräuche oberhalb dieser Grenzen muss der vertraglich festgelegte Preis gezahlt werden. Wie die Monate Januar und Februar 2023 abgewickelt werden, wurde in § 5 (bei Erdgaslieferungen) und § 13 (bei Wärmelieferungen) festgelegt. Hier haben Energieversorger verschiedene Möglichkeiten zur Entlastungsweitergabe.

 

Die Entlastung der Gruppe 2 erfolgt auf Basis von 70 % des Gas- bzw. Wärme-Jahresverbrauchs 2021 zu einem Netto-Arbeitspreis (also vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) von 7 ct/kWh (Gas) respektive 7,5 ct/kWh (Wärme). Weiterhin zu beachten ist hierbei, dass Höchstgrenzen der Entlastungsbeträge für Unternehmen festgesetzt worden sind (§ 18).

 

Für die Jahresendabrechnung ergeben sich diverse Ausweispflichten für den Lieferanten, die in § 20 und in § 30 geregelt wurden, insbesondere muss die dem Letztverbraucher bzw. Kunden im Abrechnungszeitraum gewährte Entlastung genau ausgewiesen werden. Zudem ergeben sich aus dem Gesetz diverse Mitteilungspflichten für Kunden und für Lieferanten (§ 21 ff).

 

Die Lieferanten von Gas und Wärme haben aufgrund der Entlastung der Letztverbraucher einen Erstattungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, welcher an die Stelle der Zahlung des Letztverbrauchers oder des Kunden tritt (§ 31). Dieser ist als Vorauszahlung für jeweils ein Kalendervierteljahr (Vorauszahlungszeitraum) zu leisten. Das diesbezügliche Verfahren wird in den §§ 33 ff. erläutert. Die Endabrechnung über den gesamten Entlastungszeitraum hat gemäß den Regelungen in § 34 spätestens am 31. Mai 2025 zu erfolgen. Dafür wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein elektronisches Portal eingerichtet werden. Zusätzlich zur Endabrechnung ist der Prüfungsvermerk eines Prüfers über das Ergebnis einer Prüfung der Richtigkeit der Endabrechnung vorzulegen. Sollten Lieferanten Entlastungen gewährt haben, ohne Vorauszahlungen nach § 33 erhalten zu haben, ist gem. § 34 auch eine isolierte Beantragung einer Erstattung von der Bundesrepublik Deutschland möglich. Auch hier ist der Prüfungsvermerk eines Prüfers erforderlich. Unbeschadet dieser Regelungen kann der Beauftragte (eine vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu bestellende und bekannt zu machende, mit den ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben betraute juristische Person des Privatrechts) weitere Prüfungshandlungen zur Richtigkeit der Angaben durchführen bzw. durchführen lassen. Darüber hinaus besteht gem. § 37 auch ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs.

 

Zum Antragsportal für Erstattungsanträge der Versorger verweisen wir auf die offiziellen Verlautbarungen des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Hier finden sich bereits erste Antragsformulare und Checklisten sowie weitere Erläuterungen: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/ewpbg.html.

 

 


[1] Als Merit-Order bezeichnet die Energiewirtschaft die Einsatzreihenfolge der stromproduzierenden Kraftwerke auf einem Stromhandelsplatz, um die wirtschaftlich optimale Stromversorgung zu gewährleisten. Die Merit-Order orientiert sich an den niedrigsten Grenzkosten, also den Kosten, die bei einem Kraftwerk für die letzte produzierte Megawattstunde anfallen. Die Merit-Order ist darum unabhängig von den Fixkosten einer Stromerzeugungstechnologie. Die Kraftwerke, die fortlaufend sehr preisgünstig Strom produzieren, werden gemäß der Merit-Order als erstes zur Einspeisung zugeschaltet. Danach werden so lange Kraftwerke mit höheren Grenzkosten hinzugenommen, bis die Nachfrage gedeckt ist. Die letzten für das Stromangebot zum Zuge kommenden Kraftwerke sind aktuell teure Gaskraftwerke, die den Beschaffungspreis für die Stromabnehmer am Spotmarkt setzen.

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