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Keine Sanktion bei fehlender Offenlegung bis 2. April 2024

Die intensiven Bemühungen des Berufsstandes einen Verzichts auf die Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen 2022 zu erreichen, waren doch noch von Erfolg gekrönt!

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 am 31. Dezember 2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden (vgl. Homepage BfJ).

 

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