Der BFH hat mit Beschluss vom 06.06.2025 klargestellt, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein kann. Im zu entscheidenden Fall verpachtete eine Stadt Leerrohre einschließlich der Glasfaserkabel („passives“ Glasfasernetz) an eine Personengesellschaft, an der die Stadt mittelbar zu 100% beteiligt war. Die Personengesellschaft ergänzte die aktiven Komponenten des Glasfasernetzes und stellte den Einwohnern Breitbanddienste zur Verfügung.
Das Finanzamt wertete die Verpachtung der passiven Komponenten als Betrieb gewerblicher Art der Stadt und unterwarf die erzielten Verpachtungserlöse der Körperschaftsteuer. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein schloss sich der Meinung der Finanzverwaltung mit Urteil vom 24.01.2023 – 1 K 174/19 an und ließ eine Revision nicht zu. Die Beschwerde der Stadt gegen die Nichtzulassung der Revision wies der BFH als unbegründet zurück. Würden die Rechtsgrundsätze der Betriebsaufspaltung nicht auf eine juristische Person angewendet werden, wäre die wirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand im Vergleich zu privatwirtschaftlich agierenden Marktteilnehmern steuerlich bevorzugt, da die Mietzahlungen die steuerliche Bemessungsgrundlage der Betriebsunternehmens (hier der Personengesellschaft) verringern würden, die Einkünfte der Stadt aber als Einkünfte aus der Vermögensverwaltung unversteuert blieben.
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