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Jahressteuergesetz 2024 liegt im Entwurf vor

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen des Jahressteuergesetz 2024 liegt nunmehr vor. Mit 43 Artikeln enthält es umfangreiche geplante Änderungen zu einzelnen Steuergesetzen. Insbesondere bei der Umsatzsteuer enthält der Entwurf unter anderem nachfolgende geplante Anpassungen:

1. Verlängerung des Optionszeitraumes für die Anwendung des § 2b UStG um weitere zwei Jahre.
Ab dem 01.01.2016 wurde der unternehmerische Bereich bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts von den körperschaftsteuerlichen Vorschriften losgelöst. Die juristische Person des öffentlichen Rechts konnte damals einmalig erklären, dass Sie den § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 31.12.2021 ausgeführte Leistungen auch weiterhin anwendet. Der Zeitraum wurde zunächst auf den 31.12.2024 ausgedehnt und soll nach dem Gesetzesentwurf bis  zum 31.12.2026 erweitert werden. Dabei behalten die gegenüber den zuständigen Finanzämtern abgegebenen und bisher nicht widerrufenen Optionserklärungen ihre Gültigkeit.

2. Neuregelung der Besteuerung von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
Die geplanten Änderungen sollen unter Berücksichtigung der jüngsten BFH- und EuGH-Rechtsprechung das Unionsrecht vollständig umsetzen. Die Umsatzsteuerfreiheit soll zukünftig den Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und eng damit verbundene Leistungen umfassen. Die Steuerfreiheit gilt in erster Linie für juristische Personen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind und andere allgemeinbildende  oder berufsbildende Einrichtungen. Sofern Fortbildungen durch andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen erbracht werden, greift die Steuerbefreiung nur, wenn die jeweiligen Einrichtungen keine systematische Gewinnabsicht verfolgen. Der Umfang der Bildungsleistungen im Sinne dieser Vorschrift berücksichtigt die aktuelle BFH- und EuGH-Rechtsprechung. Freizeitveranstaltungen sind demnach nicht von der Steuerfreiheit erfasst.

3. Änderungen der Grenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
Der Referentenentwurf sieht eine Anhebung der Grenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor. Demnach soll die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden können, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr € 25.000 (bisher € 22.000) und im laufenden Jahr € 100.000 (bisher voraussichtlich € 50.000) nicht überschreitet.

4. Erweiterung der Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung
Im Falle, dass die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet wird, ist auf der Rechnung die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ anzubringen.

5. Differenzierung des Zeitpunktes des Vorsteuerabzugs
Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger richtet sich zukünftig danach, ob der leistende Unternehmer die Versteuerung nach vereinbarten oder nach vereinnahmten Entgelten vornimmt. Demnach kann der Leistungsempfänger die Vorsteuer bei einem Leistungsbezug von einem Unternehmer, der die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet, erst im Zeitpunkt der Zahlung geltend machen. Wie bisher ist der Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung eine weitere formale Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.

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