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Fristverlängerung für die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen: Keine Sanktionen bis zum 1. April 2025

Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz eine Stellungnahme veröffentlicht, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das kalendergleiche Geschäftsjahr 2023 am 21.12.2024 endet, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist bis zum 1. April 2025 kein Ordnungsverfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Diese Maßnahme soll den betroffenen Unternehmen angesichts der anhaltenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mehr Zeit und Planungssicherheit geben.

Dennoch bleiben Unternehmen weiterhin in der Verantwortung, ihre Rechnungslegungsunterlagen fristgerecht einzureichen. Die Pflicht zur elektronischen Offenlegung bleibt bestehen: Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Bundesanzeiger oder im Unternehmensregister einzureichen. Ab dem Geschäftsjahr 2021 (31. Dezember 2021 und später) müssen die Unterlagen im Unternehmensregister eingereicht werden, während für frühere Geschäftsjahre die Einreichung beim Bundesanzeiger erforderlich bleibt.

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