Mit dem Jahressteuergesetz 2024 werden die Übermittlungspflichten stufenweise erweitert. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2024 beginnen, müssen Kontennachweise an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Die Kontennachweise umfassen dabei die Sachkonten der Buchführung mit Angabe der Kontonummer, der Kontenbezeichnung des Kontosaldos und die zugehörige Position der Taxonomie der E-Bilanz. Da die Gliederungstiefe der E-Bilanz die Gliederungstiefe der Handelsbilanz übersteigt, sollte gegebenenfalls der Kontenrahmen an die zugehörige Taxonomie, zumindest für die Positionen für die die Finanzverwaltung einen Kontennachweis fordert, angepasst werden.
Für nach dem 31.12.2027 beginnende Wirtschaftsjahre müssen zusätzlich
- der Anlagenspiegel und sofern diese erstellt werden
- der Anhang,
- der Lagebericht und
- der Prüfungsbericht.
Alle Übermittlungen haben nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu erfolgen, wobei noch nicht abschließend geklärt ist, ob es für den Anhang, den Lagebericht und den Prüfungsbericht die Übermittlung im PDF-Format ausreichend ist, oder ob die Finanzverwaltung (ähnlich wie bei der E-Bilanz) gesonderte Übermittlungsformate vorgibt. Ebenfalls bedarf es noch der Klärung, ob die Finanzverwaltung nur die Übermittlung von Daten verlangen kann, die nach § 326 HGB offenzulegen sind, oder ob auch weitere Daten, etwa ein Anhang mit weitergehenden Angaben für interne Zwecke zu übermitteln sind.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.