Mit dem Inkrafttreten des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) zum 1. Januar 2026 ergeben sich wichtige Änderungen bei der Bekanntgabe von Verwaltungsakten nach § 122 der Abgabenordnung (AO).
Wesentliche Neuerungen:
- Die Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch die Finanzverwaltung erfolgt künftig vermehrt durch elektronische Bereitstellung zum Datenabruf (§ 122a AO). Dies ersetzt teilweise die bisherige postalische Zustellung.
- Eine Einwilligung des Empfängers ist ab 2026 nicht mehr erforderlich; stattdessen gilt eine Widerspruchslösung. Das heißt, der Verwaltungsakt wird zum Abruf bereitgestellt, sofern der Betroffene nicht widerspricht. Wichtig ist zu berücksichtigen, dass gem. § 122a Abs. 2 Satz 2 AO der Antrag, ebenso wie dessen Widerruf, nur für die Zukunft wirkt.
- Nach § 122a Abs. 4 Satz 1 AO gilt ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt am vierten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben.
- Die Regelung zielt darauf ab, die Verwaltungsabläufe zu entbürokratisieren und den digitalen Rechtsverkehr zu fördern.
Praktische Hinweise:
Bitte stellen Sie sicher, dass Sie oder Ihre bevollmächtigten Vertreter regelmäßig elektronische Postfächer oder Verwaltungsportale der Finanzverwaltung auf Mitteilungen und Verwaltungsakte prüfen. Es ist ratsam, hierfür geeignete interne Prozesse einzurichten, um Fristversäumnisse zu vermeiden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne beratend zur Seite.