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Achtung Waldbesitzer – Änderung des § 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Wegfall der Pauschalierung ab 2022

Für Waldbesitzer war es bisher möglich, die Lieferungen aus forstwirtschaftlichen Erzeugnissen in unbegrenzter Höhe pauschal zu besteuern. Hiervon haben bisher viele waldbesitzende Kommunen Gebrauch gemacht. Für Umsätze ab dem 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit der Pauschalierung nur noch dann, wenn der Gesamtumsatz eines Unternehmers (§ 19 Abs. 3) im Jahr nicht mehr als EUR 600.000 beträgt. Die Bundesregierung ist mit dieser Gesetzesänderung einer Aufforderung der EU-Kommission nachgekommen.

Zu beachten ist hierbei, dass zum Gesamtumsatz nicht nur Lieferungen aus forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zählen, sondern sämtliche Umsätze, die als Unternehmer bewirkt werden. Hierunter fallen auch diejenigen Erlöse, welche aus Betrieben gewerblicher Art resultieren sowie aus Nebenbetrieben, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie beispielsweise Umsätze, die aus der Direktvermarktung einer Photovoltaikanlage oder einem Lohnunternehmen entstehen. Prämienzahlungen und steuerfreie Umsätze, wie der Verkauf von Grund und Boden, sind bei der Berechnung des Netto-Gesamtumsatzes nicht zu berücksichtigen.

Bei einem Wechsel von der Pauschalierung zur Regelbesteuerung wird die ausgewiesene Umsatzsteuer abgeführt und gleichzeitig als Vorsteuer geltend gemacht.

Auch wenn die Grenze nicht überschritten wird, könnte es insbesondere für Kommunen, die aufgrund von Schädigungen durch den Borkenkäfer erhebliche Holzeinschläge vornehmen mussten und daher zukünftig ihren Schwerpunkt auf die Aufforstung legen müssen, möglicherweise sinnvoll sein, freiwillig zur Regelbesteuerung zu wechseln.

Ein freiwilliger Wechsel zur Regelbesteuerung ist unter Angabe einer Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt möglich. Solch ein Wechsel ist bis zum 10. Werktag des Folgejahres für das vergangene Jahr möglich. Die Unternehmen sind bei einer Option zur Regelbesteuerung allerdings fünf Jahre an die Wahl gebunden.

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