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§ 2b UStG - Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts – BMF-Schreiben vom 12.6.2024

Durch Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 UStG wurde aufgehoben und § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die Änderungen traten am 1. Januar 2017 in Kraft. Die Neuregelung wird durch die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 22 UStG begleitet, welche letztmals durch das Jahressteuergesetz 2022 bis zum 31.12.2024 verlängert wurde. Nach dem derzeit vorliegenden Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 ist eine weitere Verlängerung der Übergangsregelung bis einschließlich 31.12.2026 angedacht.

In Folge der Neuregelung gelten jPöR, die den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG erfüllen, nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen. Dies setzt voraus, dass eine Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Diese sich in § 2b UStG widerspiegelnde besondere Aufgaben- und Tätigkeitsstruktur der jPöR als umsatzsteuerlicher Unternehmer mit einer i.d.R. umfangreichen nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne (i.e.S.) macht besondere Regelungen beim Vorsteuerabzug erforderlich.

Mit Schreiben vom 12.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen hierzu Stellung bezogen.

Neben allgemeinen Ausführungen zur Zuordnung von Eingangsleistungen zum Unternehmen und einem entsprechenden Vorsteuerabzug enthält das BMF-Schreiben insbesondere Hilfestellungen und Beispiele zum Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Eingangsleistungen sowie eine Darstellung der zulässigen Aufteilungsmaßstäbe für die Ermittlung abziehbarer Vorsteuerbeträge. Auf den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Grundstücken und auf die Möglichkeit eines pauschalen Vorsteuerabzugs für bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts wird gesondert eingegangen.

Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.

Das BMF-Schreiben steht als Download auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung.

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