Aktuelle Neuigkeiten aus der Welt
der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung.

Kurtaxe und deren umsatzsteuerliche Behandlung - die Tücke liegt im Detail

Der BFH hat am 28.03.2024 zwei Urteile zur Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe veröffentlicht:

  • Urteil vom 06. Dezember 2023 (XI R 33/21)
  • Urteil vom 18. Oktober 2023 (XI R 21/23 (XI R 30/19)).

Die Umsatzsteuerpflicht wurde vom BFH aufgrund der unterschiedlichen Sachverhalte in den beiden Fällen unterschiedlich beantwortet.

Tagesticket oder Berechtigungsnachweis - Urteil vom 06.12.2023 (XI R 33/21)

Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind. Nach der Satzung der Gemeinde in dem entschiedenen Fall konnten die Kureinrichtungen nicht von jedermann frei und unentgeltlich genutzt werden. Eine Nutzung der Kureinrichtungen ohne Berechtigungsnachweis führt zur Kurtaxepflicht als Tagesgast. Dass die Leistungen an die Tagesgäste von der Gemeinde teilweise unbeabsichtigt erbracht wurden, weil sie erst aufgrund von Ermittlungen der Kontrolleure festgestellt wurden, ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin unerheblich.

Aufenthaltsbezogener Kurbeitrag - Urteil vom 18.10.2023 (XI R 21/23 (XI R 30/19))

Die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde stellt keine steuerbare Leistung gegen Entgelt dar, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrags pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind. Eine Satzungsregelung wie im o. g. Sachverhalt lag nicht vor. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall das Vorliegen einer Leistung der Klägerin an die Kurgäste gegen Entgelt zu verneinen und der Vorsteuerabzug für die streitbefangenen Eingangsleistungen zu versagen.

Fazit

Nach dem Urteil vom 06.12.2023 (XI R 33/21) ist die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn nach der Satzung der Gemeinde die Kureinrichtungen nicht von jedermann frei und unentgeltlich genutzt werden konnten. In diesen Fällen besteht nach Auffassung des BFH Umsatzsteuerpflicht für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, mit der allerdings auch eine entsprechende Berechtigung zum Vorsteuerabzug einhergeht.

Fehlt es an einer solchen Satzungsregelung ist gem. Urteil vom 18.10.2023 (XI R 21/23 (XI R 30/19)) die Umsatzsteuerpflicht zu verneinen und folglich auch kein Vorsteuerabzug möglich.

Bei Ihren Rückfragen zu dem Detailregelungen des Kurparks Ihrer Kommune steht Ihnen Herr Engelter gerne zur Verfügung.

Wie dürfen wir Sie unterstützen?

Gerne sind wir per Telefon, E-Mail und vor allem – persönlich – für Sie da! Vereinbaren Sie einen Termin oder auch einen Rückrufwunsch z.B. per E-Mail.

Kontakt aufnehmen